Seipp, 1470

Name
Seipp
Vornamen
Seipp
Seipp + … …
er selbst
1470
Geburt: vor 1470Linden/Großen-Linden, Kreis Gießen, Hessen, Deutschland
Tod: Linden/Großen-Linden, Kreis Gießen, Hessen, Deutschland
Heirat Heiratum 1495
3 Jahre
Sohn
14971547
Geburt: vor 1497 27 Linden/Großen-Linden, Kreis Gießen, Hessen, Deutschland
Tod: vor 1547Linden/Großen-Linden, Kreis Gießen, Hessen, Deutschland
4 Jahre
Sohn
15001547
Geburt: um 1500 30 Linden/Großen-Linden, Kreis Gießen, Hessen, Deutschland
Tod: vor 1547Linden/Großen-Linden, Kreis Gießen, Hessen, Deutschland
Notiz

Vermutlicher Vater von „Seypen Gerhart“ und „Seipen Wentzel“ in Großen-Linden.
Wenn er tatsächlich in Großen-Linden lebte, wofür das relativ große Vermögen spricht, das die beiden vmtl. Söhne 1532 besitzen, ist er wohl vor 1502 schon verstorben, denn in der aus 1502 datierten ersten Einwohner-/Steuerliste von Großen-Linden wird er bei Stumpf nicht genannt.

Im benachbarten Leihgestern wird 1509 ein „Sipo“ genannt, der mit dem 1502 genannten „Leben Henß Siepp“ identisch sein könnte. Er dürfte der Stammvater der Familie „Seipp“ in Leihgestern sein, könnte zeitlich aber auch der Vater von Gerhart und Wentzel in Großen-Linden sein.
Dies ist aber recht eindeutig auszuschließen, da bei Dr. Faber unter Nr. 211/7 von 1552-1560 nur „Burck Henn und Seippen Henn und Johannes, Gebrüder“ als „Seippen Erben“ genannt werden.

Beide Familien besitzen Vogtgut und werden im Vogteigerichtsbuch Allendorf genannt.
Den 1578 beginnenden Einträgen sind neben
„Etzlich Hiebeuohr erkannte
Breuch In vorig(em) Büch“
und dem „Schoffens Aydt“ auch vorangestellt: (Seite 4)

 Jahrlichs In Komen Vff Disen Voigthoff
 Dem Gericht vnd Hauß genoß Zuguth In Zubring(en)

 Heyrtten Enners von Dudenhof(en)   iij mest(en) weiß vnd
    iij ß. geld Auß eyner Hube Lands vnd wieß(en) Zu Leigst(er)n [Leihgestern]

 Seypen Kind(er)  lj d.[denar = Pfennig]  Auß den 2. Vierteln gedeylet von
   Henckeln Petern.  Item noch vij d auß Henrich Metzlers
                                                       ( guth
 Cuntz Schneyd(er) vij d. Außem Guth so Henrich Metzlers
   geweß(en),  Gibt Seypen Wentzel Das halber theil.

 Henckeln Peter  lj(cj?) d. Seypen guths gegenwechsell
        Gibtt Jeztt Mack Hench(en)

 Diese nachgeschriebene soll(en) geb(en)  ev(cv?). ßt.[Schilling]    Des geb(en)
   Hermans Erb(en) vij ß. xv. d.         Herr Johan vnd sein
   Schwester Metz vnd Henckeln Herman iij ß.
   vij. d. Auß der Schwobeln guth.    Sind MondPar
   Henrich vnd Johans Lo.

 Christmans Hench(en) l(c?)viiij d. vff den Dischs.
   Gerhards Peter  l(c?)xv d.

   Also gibt Jd(er) Haußgenoß so vff dieß(en) hof gehoren
      iij d.    Ausgescheyd(en), so Zinß geb(en) Den JuncKhern.

[Deutlich ist hier, daß Cuntz Schneider und Seypen Wentzel (aus Großen-Linden) jeweils die Hälfte der Abgaben leisten, die auf einem Gut liegen, das ursprünglich einem Henrich Metzler gehörte.
„Seypen Kinder“ (welche?) zahlen neben anderem auch noch Abgaben aus dem Gut dieses Henrich Metzler.]